§ 61a LWG (Landeswassergesetz) NRW im Überblick
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
1) wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs.1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2) wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
1) zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
2) zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Absatz 6
Absatz 7

§ 161 LWG (Landeswassergesetz) NRW im Auszug
(14a) Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt.
Stand 11.12.2007
Das bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer im Jahr 2015 den Dichtheitsnachweis seiner Grundstücksentwässerungsleitung nachweisen muss.

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§ 61 a LWG (Landeswassergesetz) NRW
Änderungen zu §45 BauO (Landesbauordnung) NRW
Private Abwasseranlagen (§ 61 a LWG NRW n. F.)
Mit dem Artikelgesetz wurde § 45 Landesbauordnung aufgehoben (Art. 2 des Artikelgesetzes/Änderung der Landesbauordnung). Sämtliche Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen sind nunmehr in dem neuen § 61 a LWG NRW geregelt worden. Im Gegensatz zu § 45 Landesbauordnung NRW haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben: Die gesetzliche Frist (31.12.2005) für Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1990 errichtet) oder häusliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1965 errichtet) ist weggefallen.
Die Gemeinden werden allerdings nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW verpflichtet (im Gesetzestext heißt es: „muss“) durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Dichtheitsprüfung festzulegen. Nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW soll die Gemeinde außerdem eine kürzere Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen als den 31.12.2005 festlegen, wenn
Zusätzlich ist die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW n. F. verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Ansonsten regelt § 61 a Abs. 3 LWG NRW, dass private Abwasserleitungen zum Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser vom Grundstücks-eigentümer nach deren Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. Eine solche Dichtheitsprüfung ist auch bei einer Änderung von bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW durchzuführen, ansonsten spätestens bis zum 31.12.2015. Nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungs-vorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die nicht Durchführung einer Dichtheitsprüfung kann jetzt mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 161 Nr. 14 a LWG NRW)
Der § 61a Landeswassergesetz NRW ist ab dem 11.12.2007 gültig und hat den
§ 45 aus der Landesbauordnung NRW, gültig seit 01.01.1996, abgelöst.

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